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# Übergang & Durchsetzung

> Altbestand, fehlende Lieferantendaten und wie die Behörden ab dem 12.08.2026 vorgehen

## Übersicht

Am **12. August 2026** wird die PPWR allgemein anwendbar. Die häufigste Sorge dabei: Muss Ware, die schon produziert ist oder schon im Regal liegt, vernichtet, umgepackt oder neu etikettiert werden? Die Antwort der EU-Kommission ist in allen wesentlichen Punkten entspannend — diese Seite fasst zusammen, was für Bestand, fehlende Lieferantendaten und die Marktüberwachung gilt.

<Info>
  Grundlage dieser Seite sind die Verordnung (EU) 2025/40 und die **FAQ der EU-Kommission zur PPWR** (2. Auflage, August 2026). Die Abschnitte nennen die jeweilige FAQ-Fundstelle, damit Sie sie gegenüber Behörden und Auditoren belegen können.
</Info>

## Bestand, der vor dem 12.08.2026 produziert wurde

<Note>
  **Nichts muss vernichtet, umgearbeitet oder neu etikettiert werden.** (FAQ X.5)
</Note>

Verpackung, die vor dem 12.08.2026 bereits produziert wurde und im Lager liegt, aber zu diesem Stichtag noch nicht in Verkehr gebracht ist, muss **nicht** vernichtet, neu hergestellt oder neu etikettiert werden. Die nach Art. 15 Abs. 5 und 6 verlangten Angaben — eindeutige Kennzeichnung sowie Name und Anschrift des Erzeugers — dürfen für diesen Bestand über ein **Begleitdokument** bereitgestellt werden. Dasselbe gilt für bereits in Verkehr gebrachte Mehrwegverpackungen.

Verpackung, die **vor dem 12.08.2026 in Verkehr gebracht** wurde, darf auf dem Markt bleiben — auch wenn sie die PPWR-Anforderungen nicht erfüllt. Ein Rückruf allein wegen des Stichtags ist nicht vorgesehen.

<Warning>
  Für Verpackung, die **nach dem 12.08.2026** hergestellt wird, gilt die Erleichterung nicht mehr: Dann darf ein Begleitdokument nur noch verwendet werden, wenn es nicht möglich ist, Kennzeichnung sowie Name und Anschrift direkt auf der Verpackung anzubringen (FAQ X.5, X.7).
</Warning>

## Wenn der Lieferant nicht mehr existiert oder nicht liefert

Für Verpackung, die **vor dem 12.08.2026** hergestellt wurde, kommt es vor, dass die nötigen Informationen fehlen oder unvollständig sind — der Lieferant existiert nicht mehr oder weigert sich. In diesem Fall verlangt die Kommission vom Erzeuger **bestmögliche Bemühungen** (FAQ X.6), zum Beispiel:

* Anfrage beim früheren Lieferanten,
* bei Übernahme, Fusion oder Verkauf: Anfrage beim Nachfolgeunternehmen,
* eigene Bewertungen und Prüfungen.

Dokumentieren Sie diese Bemühungen. In Polygon One hinterlegen Sie den Schriftverkehr und eigene Prüfberichte als [Nachweisdokumente](/de/ppwr/datenerfassung/nachweise) an der Komponente oder Einheit — damit ist der Versuch belegt, auch wenn die Angabe selbst lückenhaft bleibt.

<Info>
  Diese „best efforts"-Regel bezieht sich ausdrücklich auf Verpackung, die **vor dem 12.08.2026** hergestellt wurde. Für die laufende Beschaffung gilt Art. 16: Lieferanten müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die er für den Konformitätsnachweis benötigt — einschließlich der einschlägigen technischen Dokumentation. Sie können die Herausgabe nicht verweigern (FAQ X.4).
</Info>

## Wie die Behörden ab dem 12.08.2026 vorgehen

<Note>
  **Kein sofortiges Marktverbot. Erst Warnung, dann Nachbesserung.** (FAQ XVI.1, Art. 62)
</Note>

Die Durchsetzung der ab dem 12.08.2026 geltenden Pflichten soll Handelsströme, Lieferketten und die Verfügbarkeit von Waren ausdrücklich **nicht** stören. Nach Art. 62 muss ein Mitgliedstaat, dem eine Nichtkonformität bekannt wird, den betroffenen Wirtschaftsakteur **zunächst auffordern**, sie zu beenden — der Akteur erhält also erst eine Warnung und die Gelegenheit zur Korrektur, bevor weitere Maßnahmen folgen.

Erst wenn die Nichtkonformität **nicht behoben wird, sondern fortbesteht**, dürfen die Mitgliedstaaten weitergehen: Verbot, Rückruf oder Rücknahme der Verpackung.

Die Marktüberwachungsbehörden sollen dabei nicht sanktionsorientiert vorgehen, sondern die Wirtschaftsakteure bei der Umsetzung **unterstützen** — etwa durch Aufklärung, Informationsanfragen oder Aufforderungen zur Korrektur mit einer **angemessenen Anpassungsfrist**.

## Keine Meldepflicht ohne Anlass

Sie müssen den zuständigen Behörden **nicht proaktiv melden**, dass Sie Verpackung in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr bringen — auch nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem Ihre Verpackung landen könnte. Die Behörden kommen im Prüffall auf Sie zu (FAQ XV.8).

Eine Meldepflicht entsteht nur, wenn Erzeuger oder Vertreiber **Kenntnis davon erlangen**, dass eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung nicht konform ist (Art. 15 Abs. 8, Art. 19 Abs. 5). Liefert ein Erzeuger in das Lager eines Vertreibers in einem anderen Mitgliedstaat und bedient dieses Lager mehrere nationale Märkte, ist es Sache des **Vertreibers**, die zuständige Behörde in **jedem** dieser Mitgliedstaaten über den Verdacht zu informieren.

<Warning>
  Die EPR-Registrierung ist davon unberührt: Sie ist **je Mitgliedstaat** verpflichtend, in dem Sie Verpackung erstmals bereitstellen (Art. 44) — siehe [EPR-Registrierung](/de/ppwr/epr/registrierung). „Keine Meldepflicht" betrifft nur die Marktüberwachung, nicht das Herstellerregister.
</Warning>

## Transit durch die EU

Verpackung oder verpackte Produkte, die **nicht zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet** werden, sondern auf dem Weg zu einem Nicht-EU-Ziel durch die EU transitieren, gelten nicht als in Verkehr gebracht — die PPWR-Anforderungen gelten für sie nicht (FAQ X.12).

Bei Einfuhren gilt das Inverkehrbringen im Regelfall mit der **Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr** als erfolgt. Importiert ein Unternehmen verpackte Produkte in die EU und exportiert sie anschließend in ein Drittland, müssen sie die PPWR nur erfüllen, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht wurden.

<Warning>
  Beides fällt nicht immer zusammen: Beim Fernabsatz kann das Inverkehrbringen **vor** der Überführung in den freien Verkehr liegen. Behandeln Sie Transit-Ausnahmen deshalb einzelfallbezogen und dokumentieren Sie die zollrechtliche Behandlung.
</Warning>

## Was das für Ihre Arbeit in Polygon One heißt

* **Altbestand blockiert Sie nicht.** Setzen Sie die Rollen und Stammdaten trotzdem sauber auf — der Katalog zeigt Ihnen dann pro Einheit, was ab dem 12.08.2026 wirklich offen ist.
* **Offene Pflichten sind kein Verbotsgrund.** Der Status **Handlungsbedarf** im [Pflichtenkatalog](/de/ppwr/rollen-pflichten/pflichtenkatalog) bedeutet: Daten fehlen. Er bedeutet nicht, dass Ihre Ware vom Markt muss.
* **Lücken belegen.** Wo Lieferantendaten für Altware fehlen, laden Sie Ihre Bemühungen als Nachweis hoch — das ist genau das, was die Kommission als „best efforts" beschreibt.

## Nächste Schritte

<CardGroup cols={2}>
  <Card title="Pflichtenkatalog" icon="list-check" href="/de/ppwr/rollen-pflichten/pflichtenkatalog">
    Welche Pflichten je Einheit gelten und ab wann sie in Kraft sind.
  </Card>

  <Card title="Datenerfassung" icon="folder-open" href="/de/ppwr/datenerfassung/uebersicht">
    Fehlende Daten und Nachweise bei Lieferanten anfragen.
  </Card>
</CardGroup>
