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Übersicht

Auf der Detailseite jeder Verpackungseinheit zeigt Polygon One einen Pflichtenkatalog: die Liste der PPWR-Pflichten, die für genau diese Einheit gelten. Die Liste wird automatisch aus der Rolle des Wirtschaftsakteurs und den Eigenschaften der Einheit abgeleitet — Sie pflegen keine Checkliste von Hand. Über dem Katalog steht der Kontext: „Diese Pflichten ergeben sich aus der Rolle dieser Einheit”. Pflichten, die für die Rolle nicht gelten, erscheinen gar nicht erst — der Katalog zeigt nur, was Sie tatsächlich betrifft.
Nicht in diesem Katalog. Der Katalog bildet die Pflichten ab, die Polygon One je Verpackungseinheit ableitet und verfolgt — er ist keine vollständige Liste aller PPWR-Pflichten. Außerhalb der Plattform zu beachten sind unter anderem:
  • Kompostierbarkeit (Art. 9) — ab 12.02.2028, u. a. für permeable Tee- und Kaffeebeutel.
  • Design wiederverwendbarer Verpackungen (Art. 11) — gilt bereits seit Inkrafttreten der PPWR am 11.02.2025; die Mindestzahl der Umläufe folgt aus einem Durchführungsrechtsakt (bis 12.02.2027).
  • Umweltaussagen (Art. 14) — Aussagen zu Eigenschaften, die die PPWR regelt, sind nur zulässig, wenn Sie die Mindestvorgaben übertreffen.
  • Leerraum (Art. 24) — höchstens 50 % Leerraumanteil bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen; für Verkaufsverpackungen gibt es keinen festen Schwellenwert, dort gilt die Minimierung nach Art. 10.
  • Formatverbote (Art. 25, Anhang V) — Verbote bestimmter Einwegformate ab 01.01.2030.

Pflichtenkatalog auf der Detailseite einer Verpackungseinheit

Welche Pflichten es gibt

Jede Zeile trägt ein Badge mit dem zugehörigen PPWR-Artikel und eine Kurzerklärung in verständlicher Sprache. Die möglichen Pflichten:

Kennzeichnung: Charge statt Einzelstück

Die Rückverfolgbarkeit nach Art. 15 Abs. 5 setzt auf Typ-, Chargen- oder Serienebene an, nicht auf dem einzelnen Stück. Konkret heißt das:
  • Keine Einzelstück-Serialisierung. Eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer genügt; die Angabe darf sich auf einen Verpackungstyp oder eine Produktionscharge beziehen. Standardartikel wie Klebebänder, Standard-Kunststoffbeutel oder Trockenmittelbeutel werden üblicherweise auf Chargenebene rückverfolgt.
  • Eine Komponente genügt. Bei einer Einheit aus mehreren Komponenten reicht die Angabe auf einer davon — beim Joghurtbecher etwa auf dem Becher, nicht zusätzlich auf Deckel und Banderole.
  • Begleitdokument als Ausweichweg. Lassen Größe oder Beschaffenheit der Verpackung die Angabe nicht zu, dürfen die Informationen in einem die Verpackung begleitenden Dokument stehen. Ob das Anbringen möglich ist, ist im Einzelfall nach Abmessungen, Form und Funktion zu beurteilen.
  • Erzeugerangaben. Erforderlich sind Name (bzw. eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke), Postanschrift und, sofern vorhanden, die elektronische Kontaktangabe des Erzeugers (Art. 15 Abs. 6).
Angaben nach der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) erfüllen Art. 15 Abs. 5/6 nicht automatisch. Der lebensmittelrechtlich verantwortliche Unternehmer und der Erzeuger der Verpackung sind nicht zwangsläufig dieselbe Person, und die Angaben verfolgen unterschiedliche Zwecke. Wollen Sie eine Angabe für beide Regelwerke nutzen, muss sie die Anforderungen beider erfüllen.

Die Status

Jede Pflicht im Katalog hat genau einen von drei Status:
Ehrlichkeitsregel: Pflichten mit Stichtag 2028 (Sortierkennzeichnung) oder 2030 (Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeitsklasse, Verpackungsminimierung) zeigt die App als Noch nicht in Kraft mit dem Zusatz „Gilt ab {Datum} — heute nicht anwendbar (kein Mangel)”. Eine zukünftige Pflicht wird nie als offener Mangel gezählt. Die Pflichten zum allgemeinen Geltungsbeginn 12. August 2026 behandelt die App dagegen schon heute als aktionsfähig — die Vorbereitung auf diesen Stichtag ist die aktuelle Aufgabe.

Bewertet vs. Nicht bewertet

Zusätzlich zum Status trägt jede Pflicht eine Abdeckungs-Kennzeichnung:
  • Bewertet — die App prüft Ihre Nachweise für diese Pflicht und zeigt, ob sie erfüllt ist (Schwermetalle, PFAS, Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung — Letztere beim Vertreiber neutral/informativ).
  • Nicht bewertet — die Pflicht gilt für Ihre Rolle, wird von der App aber noch nicht geprüft. Das ist keine Compliance-Lücke: Verfolgen Sie sie selbst und dokumentieren Sie Nachweise (z. B. Rückverfolgbarkeit, Verpackungsminimierung).
Nicht bewertete Pflichten erscheinen mit einem neutralen Badge und werden nie als Warnung dargestellt.

Konformitätserklärung: Erstellen oder Einholen — je nach Rolle

Die Pflicht EU-Konformitätserklärung trägt je nach Rolle einen unterschiedlichen Aufgaben-Zusatz:

Konformitätserklärung

Wie Sie die Erklärung aus Ihren Daten erstellen bzw. eingesammelte Erklärungen verifizieren.

Gesamtstatus der Einheit und Dashboard-Rollup

Aus dem Pflichtenkatalog leitet die App einen Gesamtstatus je Einheit ab, den Sie in der Einheiten-Tabelle, auf Artikelebene und im Dashboard wiederfinden: Wichtig: In den Gesamtstatus fließen nur bewertete und bereits geltende Pflichten ein. „Noch nicht in Kraft”- und „Nicht bewertet”-Pflichten können den Status nie auf Handlungsbedarf ziehen — das Rollup widerspricht damit nie dem Katalog auf der Detailseite. Die KPI-Kachel auf der Einheiten-Übersicht zählt Ihre Einheiten nach genau diesen drei Werten; auf Artikelebene gilt der schlechteste Status aller verknüpften Einheiten (Handlungsbedarf dominiert).

KPI-Verteilung der Einheiten nach Gesamtstatus

Warum stehen hier 0 Prüfnachweise, obwohl die Einheit konform ist?

Der Reiter Dokumente (n) und der Eintrag Nachweisdokumente im Reiter X-Ray zählen dasselbe: die für diese Einheit erfassten Nachweisdokumente — auch solche, die an ihren Komponenten hängen oder über eine Datenanfrage eingegangen sind.
0 bedeutet nur: für diese Einheit ist noch kein Nachweisdokument erfasst. Nicht, dass keine Nachweise erforderlich sind, dass Pflichten noch nicht fällig wären oder dass alles in Ordnung ist. Ob eine Pflicht erfüllt ist, sagt allein der Pflichtenkatalog im Reiter Pflichten.
Dokumente belegen Pflichten sehr wohl — über ihren Inhalt, nicht über ihre Anzahl (ein Kennzeichnungsnachweis erfüllt Art. 15, eine verifizierte eingeholte Erklärung die Einholpflicht). Nur die Zahl selbst fließt in keine Bewertung ein.

Wie „Auf Kurs” und 0 Dokumente zusammenpassen

Vorab: Bis zum 12.08.2026 stehen die bewerteten Pflichten noch nicht in Kraft — bis dahin zeigt jede Einheit im Pflichtenkatalog Anstehend, unabhängig von ihren Dokumenten. Ab dann kann eine Erzeuger-Einheit auf drei Wegen ohne ein einziges angehängtes Dokument erfüllt sein:
  • Kennzeichnung über die Identitätsangaben: Stehen unter Einstellungen → PPWR Name und Anschrift des Erzeugers und trägt die Einheit GTIN oder interne Referenz, gilt Art. 15 als erfüllt — ohne hochgeladenen Kennzeichnungsnachweis. Bei einer per Art. 21 vom Importeur zum Erzeuger umklassifizierten Einheit müssen zusätzlich Name und Anschrift des Importeurs hinterlegt sein (Art. 18 Abs. 3).
  • Selbst erstellte Konformitätserklärung: zählt nicht als angehängtes Dokument; nur eine eingeholte Erklärung wird als Nachweisdokument abgelegt.
  • Art-5-Werte ohne Prüfbericht-Datei: Die Pflicht bewertet die erfassten Stoffwerte, nie eine Datei. Beim Erfassen genügt die Lieferantenerklärung als Nachweisgrundlage — ein Prüfbericht muss nie hochgeladen werden.
Bei Importeur und Bevollmächtigtem geht das im Regelfall nicht: Deren Pflicht ist erst mit einer eingeholten und verifizierten Erklärung erfüllt — ein bloßer Upload genügt nicht. Ein reiner Vertreiber trägt keine bewertete Pflicht und steht auf Anstehend. Die Anzeigen ohne Prüfnachweis / davon ohne Prüfnachweis: n meinen etwas anderes — Stoffwerte, die nur per Lieferantenerklärung belegt sind; siehe Technische Dokumentation und Dashboard.

Nächste Schritte

Datenerfassung

Offene Pflichten schließen: Daten und Nachweise von Lieferanten einsammeln.

Nachweisdokumente

Prüfberichte und technische Unterlagen hochladen — die KI liest die Werte aus.

Übergang & Durchsetzung

Was mit Altbestand passiert und wie die Behörden ab dem 12.08.2026 vorgehen.