Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) knüpft jede Pflicht an eine Rolle: Wer eine Verpackung erzeugt, importiert oder vertreibt, hat jeweils andere Aufgaben. In Polygon One legen Sie die Rolle je Verpackungseinheit fest — daraus leitet die Plattform automatisch den passenden Pflichtenkatalog ab.
Dieselbe Firma kann für verschiedene Verpackungen verschiedene Rollen haben: Für die selbst konfektionierte Versandverpackung sind Sie Erzeuger, für die importierte Produktverpackung Importeur. Deshalb wird die Rolle pro Einheit gesetzt, nicht pro Unternehmen.
Volle Konformitätspflicht: Konformitätsbewertung (Modul A, Art. 38), technische Dokumentation (Anhang VII), EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII, Art. 39), Kennzeichnung (Art. 15). Wer Erzeuger ist, entscheidet sich je Verpackung — siehe die drei Fälle unter der Tabelle.
Leitet den vollen Pflichtenkatalog ab, sammelt Nachweise je Komponente und erstellt die Konformitätserklärung aus Ihren Daten.
Importeur
Bringt Verpackungen aus Drittländern in Verkehr (Art. 18). Muss sicherstellen, dass der Erzeuger im Drittland die Konformitätsbewertung (Art. 38) durchgeführt und die Konformitätserklärung erstellt hat, dass die Kennzeichnung nach Art. 15 Abs. 5/6 erfüllt ist und dass die erforderlichen Dokumente die Verpackung begleiten. Bewahrt die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation nach Anhang VII auf: 5 Jahre bei Einweg-, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 18 Abs. 7). Bringt zusätzlich den eigenen Namen, die Postanschrift und — sofern vorhanden — die elektronische Kontaktangabe auf der Verpackung an oder, wo das nicht möglich ist, in einem Begleitdokument.
Zeigt die Pflicht Einholen & aufbewahren für die Konformitätserklärung, verfolgt den Prüf-/Verifizierungsstatus eingesammelter Erklärungen und erinnert an die Importeur-Angaben für die Kennzeichnung.
Vertreiber
Stellt Verpackungen auf dem Markt bereit, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein (Art. 19). Keine Konformitätserklärungs-Pflicht — weder einholen noch aufbewahren. Aber: Auch Vertreiber dürfen nur konforme Verpackungen bereitstellen — die Kommission liest Art. 15 Abs. 1 so, dass die Pflicht die ganze Kette aus Erzeugern, Importeuren und Vertreibern trifft (Kommissions-FAQ X.1). Prüft vor der Bereitstellung: dass der EPR-Hersteller im Herstellerregister (Art. 44) eingetragen ist, die Verpackung gekennzeichnet ist (Art. 12) und Erzeuger und Importeur ihre Identitätsangaben angebracht haben (Art. 15 Abs. 5/6 bzw. Art. 18 Abs. 3). Wird ihm eine Nichtkonformität bekannt, muss er die Behörden informieren (Art. 19 Abs. 5) — bedient ein Lager mehrere nationale Märkte, in jedem betroffenen Mitgliedstaat.
Leitet die Sorgfaltspflicht-Checkliste ab (Kennzeichnung, Herstellerregistrierung, optional eingeholte Erklärung). Die Konformitätserklärung erscheint informativ und löst nie Handlungsbedarf aus; das Einholen bleibt als optionale Aktion verfügbar.
Bevollmächtigter
In der EU niedergelassen, mit schriftlichem Mandat eines (oft Nicht-EU-)Erzeugers (Art. 17). Darf im Rahmen des Mandats auch die EU-Konformitätserklärung erstellen. Hält Konformitätserklärung und technische Unterlagen bereit; Ansprechpartner der Marktüberwachung. Die technische Dokumentation selbst darf er nicht erstellen, und die rechtliche Verantwortung bleibt beim Erzeuger.
Verfolgt die aufzubewahrende Konformitätserklärung wie bei den Sammel-Rollen.
Lieferant
Liefert Verpackungen oder Materialien an den Erzeuger und stellt alle Informationen und Nachweise bereit, die für den Konformitätsnachweis nötig sind (Art. 16) — Materialdaten, Substanz- und Rezyklatangaben. Stellt selbst keine Konformitätserklärung aus.
Verfolgt die Stoffpflichten (Schwermetalle, PFAS) auf Nachweisbasis; keine Konformitätserklärungs-Pflicht.
Fulfilment-Dienstleister
Lagert, verpackt oder versendet Verpackungen im E-Commerce im Auftrag Dritter (Art. 20). Stellt sicher, dass Handhabung und Lagerung die Konformität nicht beeinträchtigen.
Für diese Rolle verfolgt die Plattform keine eigenen Nachweispflichten.
Die Rolle des Erzeugers (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13) hängt nicht daran, wer die Maschine bedient, sondern daran, wer über das Verpackungsdesign entscheidet. Die EU-Kommission unterscheidet drei Fälle:
Fall
Erzeuger ist …
Verpackung trägt Name oder Marke
Das Unternehmen, unter dessen Namen oder Marke die Verpackung in Verkehr gebracht wird — auch dann, wenn ein anderes Unternehmen sie physisch herstellt oder abfüllt. Ist dieses Unternehmen ein Kleinstunternehmen und der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, ist der Lieferant Erzeuger (Kommissions-FAQ II.6). Entscheidend ist, wer die Verpackungsgestaltung bestimmt: Ein Lizenzgeber, dessen Marke lediglich auf der Verpackung erscheint, ohne deren Merkmale zu bestimmen, ist nicht automatisch Erzeuger — das ist im Einzelfall anhand der vertraglichen Vereinbarung zu beurteilen (FAQ II.7).
Unmarkierte Standardverpackung
Wer sie physisch herstellt. Beispiel: der Betrieb, der unbedruckte Standardkartons oder die Stretchfolie auf der Rolle physisch fertigt.
Kundenspezifisch bestellte Verpackung ohne Name oder Marke
Das bestellende Unternehmen — weil es den Auftrag erteilt und die Designvorgaben festlegt.
Der am häufigsten übersehene Fall: kundenspezifisch bestellte Verpackung. Wer bei einem Verpackungsbetrieb Kartons nach eigenen Vorgaben bestellt, ist nach PPWR Erzeuger dieser Verpackung — auch ohne Aufdruck von Name oder Marke und auch dann, wenn es sich um reine Transportverpackung handelt. Entscheidend ist, wer den Auftrag erteilt und die Designvorgaben bestimmt. Der liefernde Betrieb ist in diesem Fall Lieferant und muss Ihnen die nötige technische Dokumentation bereitstellen (Art. 16). Setzen Sie die Rolle für solche Einheiten also auf Erzeuger, nicht auf Vertreiber.
Der Erzeuger ist der einzige Wirtschaftsakteur, der die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung mit den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen trägt — unabhängig davon, wer die Konformitätserklärung tatsächlich verfasst hat (Kommissions-FAQ X.1). Diese Verantwortung lässt sich vertraglich nicht übertragen. Delegierbar sind nur einzelne Aufgaben:
Aufgabe
Delegierbar?
Konformitätsbewertung (Art. 38)
Ja — der Erzeuger kann sie selbst durchführen oder in seinem Auftrag durchführen lassen, z. B. durch ein Labor oder ein Zertifizierungssystem (Art. 15 Abs. 2).
EU-Konformitätserklärung erstellen (Art. 39)
Ja — durch einen Bevollmächtigten mit schriftlichem Mandat (Art. 17). Die Verantwortung für ihre Richtigkeit bleibt beim Erzeuger.
Technische Dokumentation (Anhang VII) erstellen
Nein. Diese Pflicht kann nicht delegiert werden; der Erzeuger muss sie selbst erfüllen (Art. 17).
Unterlagen aufbewahren und Behörden vorlegen
Ja — ein Bevollmächtigter kann Konformitätserklärung und technische Dokumentation für die nationalen Behörden bereithalten (Art. 17 Abs. 2).
Rechtliche Verantwortung
Nie übertragbar — auch nicht durch vertragliche Vereinbarung.
Die Rolle wird im Formular der Verpackungseinheit gesetzt, im Abschnitt Klassifizierung:
1
Verpackungseinheit öffnen
Navigieren Sie zu Verpackungseinheiten und öffnen Sie die gewünschte Einheit (oder legen Sie eine neue an — siehe Verpackungseinheiten).
2
Rolle wählen
Wählen Sie unter Rolle des Wirtschaftsakteurs die zutreffende Rolle. Unter der Auswahl blendet die App eine Kurzbeschreibung der gewählten Rolle ein.
Rollenauswahl im Abschnitt Klassifizierung der Verpackungseinheit
3
Zusatz-Schalter prüfen (nur Importeur/Vertreiber)
Bei den Rollen Importeur und Vertreiber erscheinen zwei zusätzliche Schalter: Unter eigener Marke in Verkehr gebracht und Konformitätsrelevant verändert — sie steuern die Art.-21-Umklassifizierung (siehe unten).
4
Speichern
Nach dem Speichern leitet die App den Pflichtenkatalog der Einheit sofort neu ab.
Art. 21: Wann Importeur oder Vertreiber als Erzeuger gilt
Art. 21 PPWR: Wenn Sie importierte oder vertriebene Verpackungen unter eigener Marke in Verkehr bringen oder sie konformitätsrelevant verändern, übernehmen Sie die vollen Erzeugerpflichten.Genau das bildet die App ab: Aktivieren Sie bei einer Importeur- oder Vertreiber-Einheit einen der beiden Schalter Unter eigener Marke in Verkehr gebracht oder Konformitätsrelevant verändert, wird die Einheit für den Pflichtenkatalog wie ein Erzeuger behandelt. Der Katalog zeigt dann den Hinweis:
Gilt nach Art. 21 als Erzeuger (Eigenmarke oder veränderte Verpackung) – die vollen Konformitätspflichten gelten.
Art.-21-Hinweis im Pflichtenkatalog einer umklassifizierten Einheit
Konkret heißt das: Statt die Konformitätserklärung nur einzusammeln, müssen Sie sie jetzt selbst erstellen — inklusive Konformitätsbewertung und technischer Dokumentation.
Ein Eigenmarken-Import ist der häufigste übersehene Fall: Wer Verpackung aus einem Drittland bezieht und unter eigenem Markennamen verkauft, ist rechtlich Erzeuger — mit allen Pflichten.
Die deutsche Fassung der PPWR unterscheidet zwei Begriffe, die leicht verwechselt werden:
Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13): erstellt und unterzeichnet die Konformitätserklärung — das ist die Rolle aus der Tabelle oben.
Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, EPR): stellt eine Verpackung erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereit und trägt damit die erweiterte Herstellerverantwortung — Registrierung (Art. 44), Berichterstattung, Gebühren. In Deutschland läuft das über LUCID/ZSVR.
Der EPR-Hersteller-Status ist je Mitgliedstaat zu betrachten und unabhängig von der Konformitätsrolle: Auch ein Vertreiber kann EPR-Hersteller sein. In der App setzen Sie ihn über den Schalter Hersteller (EPR) im selben Formularabschnitt — er erscheint bei den Rollen Erzeuger, Importeur und Vertreiber. Ist er aktiv und sind für die Einheit Zielmärkte hinterlegt, nimmt die App die Pflicht EPR-Registrierung für diese Mitgliedstaaten in den Katalog der Einheit auf.
EPR-Registrierung
Wie Polygon One Sie durch die Registrierung in den nationalen Herstellerregistern (z. B. LUCID) führt.