Übersicht
Am 12. August 2026 wird die PPWR allgemein anwendbar. Die häufigste Sorge dabei: Muss Ware, die schon produziert ist oder schon im Regal liegt, vernichtet, umgepackt oder neu etikettiert werden? Die Antwort der EU-Kommission ist in allen wesentlichen Punkten entspannend — diese Seite fasst zusammen, was für Bestand, fehlende Lieferantendaten und die Marktüberwachung gilt.Grundlage dieser Seite sind die Verordnung (EU) 2025/40 und die FAQ der EU-Kommission zur PPWR (2. Auflage, August 2026). Die Abschnitte nennen die jeweilige FAQ-Fundstelle, damit Sie sie gegenüber Behörden und Auditoren belegen können.
Bestand, der vor dem 12.08.2026 produziert wurde
Nichts muss vernichtet, umgearbeitet oder neu etikettiert werden. (FAQ X.5)
Wenn der Lieferant nicht mehr existiert oder nicht liefert
Für Verpackung, die vor dem 12.08.2026 hergestellt wurde, kommt es vor, dass die nötigen Informationen fehlen oder unvollständig sind — der Lieferant existiert nicht mehr oder weigert sich. In diesem Fall verlangt die Kommission vom Erzeuger bestmögliche Bemühungen (FAQ X.6), zum Beispiel:- Anfrage beim früheren Lieferanten,
- bei Übernahme, Fusion oder Verkauf: Anfrage beim Nachfolgeunternehmen,
- eigene Bewertungen und Prüfungen.
Diese „best efforts”-Regel bezieht sich ausdrücklich auf Verpackung, die vor dem 12.08.2026 hergestellt wurde. Für die laufende Beschaffung gilt Art. 16: Lieferanten müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die er für den Konformitätsnachweis benötigt — einschließlich der einschlägigen technischen Dokumentation. Sie können die Herausgabe nicht verweigern (FAQ X.4).
Wie die Behörden ab dem 12.08.2026 vorgehen
Kein sofortiges Marktverbot. Erst Warnung, dann Nachbesserung. (FAQ XVI.1, Art. 62)
Keine Meldepflicht ohne Anlass
Sie müssen den zuständigen Behörden nicht proaktiv melden, dass Sie Verpackung in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr bringen — auch nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem Ihre Verpackung landen könnte. Die Behörden kommen im Prüffall auf Sie zu (FAQ XV.8). Eine Meldepflicht entsteht nur, wenn Erzeuger oder Vertreiber Kenntnis davon erlangen, dass eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung nicht konform ist (Art. 15 Abs. 8, Art. 19 Abs. 5). Liefert ein Erzeuger in das Lager eines Vertreibers in einem anderen Mitgliedstaat und bedient dieses Lager mehrere nationale Märkte, ist es Sache des Vertreibers, die zuständige Behörde in jedem dieser Mitgliedstaaten über den Verdacht zu informieren.Transit durch die EU
Verpackung oder verpackte Produkte, die nicht zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sondern auf dem Weg zu einem Nicht-EU-Ziel durch die EU transitieren, gelten nicht als in Verkehr gebracht — die PPWR-Anforderungen gelten für sie nicht (FAQ X.12). Bei Einfuhren gilt das Inverkehrbringen im Regelfall mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als erfolgt. Importiert ein Unternehmen verpackte Produkte in die EU und exportiert sie anschließend in ein Drittland, müssen sie die PPWR nur erfüllen, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht wurden.Was das für Ihre Arbeit in Polygon One heißt
- Altbestand blockiert Sie nicht. Setzen Sie die Rollen und Stammdaten trotzdem sauber auf — der Katalog zeigt Ihnen dann pro Einheit, was ab dem 12.08.2026 wirklich offen ist.
- Offene Pflichten sind kein Verbotsgrund. Der Status Handlungsbedarf im Pflichtenkatalog bedeutet: Daten fehlen. Er bedeutet nicht, dass Ihre Ware vom Markt muss.
- Lücken belegen. Wo Lieferantendaten für Altware fehlen, laden Sie Ihre Bemühungen als Nachweis hoch — das ist genau das, was die Kommission als „best efforts” beschreibt.
Nächste Schritte
Pflichtenkatalog
Welche Pflichten je Einheit gelten und ab wann sie in Kraft sind.
Datenerfassung
Fehlende Daten und Nachweise bei Lieferanten anfragen.